Eigentlich ist der Freund von Tauschbörsen nicht gewohnt gute Rechtssprechungen zu lesen. Doch in diesem Fall hat das LG Frankfurt am Main anders entschieden.
Es ging in großen Teilen darum, daß es nicht genügt ausgedruckte IP Listen aus filesharing Programmen als Beweismittel vorzulegen.
Das Gericht stufte die eidesstattliche Versicherung der Beklagten als gewichtiger ein und wies die Klage des Labels ab: “Denn der Antragstellerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die vorliegenden Rechtsverletzungen tatsächlich von dem Anschluss der Antragsgegnerin begangen worden sind.” (Az. 2-18 O 162/09)
Quelle: golem – IP-Adressen-Ausdruck kein Beweis für Urheberrechtsverletzung
Interessant ist auch die erste Summe die vom Gericht angedroht wurde, würde die Angeklagte das Musikstück (von der Band habe ich noch nicht einmal was gehört…) dieser Band der Öffentlich zugänglich machen, würde sie das eine Strafe von 250.000 EUR kosten. Die Band muß echt der Hammer sein!

November 15th, 2009
Christoph
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